Mit einer Patientenverfügung bringen Sie zum Ausdruck, welche Behandlungen Sie im Fall der eigenen Einwilligungsunfähigkeit möchten oder ablehnen. Mit Einführung der Patientenverfügung in das Bürgerliche Gesetzbuch wird das Recht des entscheidungsfähigen Patienten anerkannt, sein Selbstbestimmungsrecht nicht nur aktuell, sondern auch durch eine in der Zukunft wirkende vorausschauende Verfügung auszuüben (§1901a BGB).
Meist beziehen sich Patientenverfügungen auf Krankheitssituationen, die zum Tode führen werden oder den Sterbeprozess. Sie legen fest, welche ärztlichen Maßnahmen in dieser Situation nicht mehr oder doch noch durchzuführen sind. Häufig wird in der Patientenverfügung festgelegt, dass in bestimmten Behandlungs- und Lebenssituationen keine Behandlung mehr gewünscht ist, die das Leben verlängern würde. Gleichzeitig kann in eine Palliativbehandlung eingewilligt werden, die die Abgabe von schmerzlindernden Medikamenten an tödlich erkrankte Menschen einschließt, auch wenn diese Medikamente als Nebenwirkung den Todeseintritt beschleunigen. Aktive Sterbehilfe, d.h. die gezielte Tötung eines Menschen, auch mit dessen Einverständnis, ist in Deutschland weiterhin gesetzlich verboten.
Berücksichtigung
Ihre Patientenverfügung kommt zur Anwendung, wenn Sie in der konkreten Situation nicht mehr einwilligungsfähig sind. Entspricht Ihre Patientenverfügung den gesetzlichen Vorschriften, ist Ihr dort niedergelegter Wille verbindlich und muss befolgt werden. Genügt Ihre Patientenverfügung nicht den gesetzlichen Anforderungen oder trifft diese nicht auf Ihre Lebens- und Behandlungssituation zu, ist nach wie vor erforderlich, dass ermittelt wird, welche ärztlichen Maßnahmen Ihrem mutmaßlichen Willen entsprechen. Eine nicht wirksame Patientenverfügung wird dabei zur Auslegung herangezogen. In der Patientenverfügung ist zunächst die Situation zu beschreiben, für die sie gelten soll.
Exemplarische Situationen:
- Unmittelbarer Sterbeprozess
- Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist
- Gehirnschädigung
- Demenzerkrankung
Diesen Situationsbeschreibungen folgend sind die ärztlichen Maßnahmen zu benennen, in deren Durchführung oder Aufrechterhaltung Sie Ihre Einwilligung versagen möchten.
Exemplarische Maßnahmen:
- Verabreichung von lebenserhaltenden oder –verlängernden Medikamenten
- Wiederbelebung
- künstliche Beatmung und/oder Ernährung
Allgemeine Formulierungen wie "keine Apparatemedizin", "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" sind zu vermeiden. Solchen Begriffen kann nicht ohne weiteres entnommen werden, welche ärztliche Maßnahme Ihrer Vorstellung nach als "Apparatemedizin" zu bezeichnen ist. Die Bundesärztekammer rät, bei bereits bestehenden Erkrankungen mit absehbaren Folgen Ihren Hausarzt zu Rate zu ziehen, bevor Sie Ihre Patientenverfügung verfassen. Er wird Ihnen helfen, Ihren Willen möglichst konkret auf Ihre Situation zu formulieren. Da eine Patientenverfügung verbindlich ist, ist es generell ratsam, sich mit dem Hausarzt zu besprechen und erklären zu lassen, welche Folgen der Verzicht auf bestimmte Behandlungen hat. Es empfiehlt sich, die ärztliche Beratung auf Ihrer Patientenverfügung zu vermerken.
Zur Durchsetzung der Patientenverfügung kann es hilfreich sein, mittels einer Vorsorgevollmacht eine Person Ihres Vertrauens zu beauftragen, Ihre Interessen zu vertreten. Wollen Sie nur die Durchsetzung der Patientenverfügung sichergestellt wissen, beschränken Sie Ihre Vollmacht darauf. Es kann jedoch ratsam sein, eine umfassende Vollmacht zu erteilen, weil Sie so dafür Sorge tragen, dass alle notwendigen Angelegenheiten geregelt werden können. Ferner können Sie in einer Betreuungsverfügung festlegen, wen Sie als gesetzlichen Vertreter wünschen und welche Vorstellungen und Wünsche Sie an die gesetzliche Betreuung knüpfen.
Form
Eine Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen, vorzugsweise kombiniert mit der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden, auch mündlich oder durch nonverbales Verhalten. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte eine Patientenverfügung, die nicht mehr gelten soll, zu vernichten. Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber ratsam, die Patientenverfügung nach der Abfassung regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie unverändert Ihren Willen wiedergibt und dies auf der Verfügung zu dokumentieren.
Da die Patientenverfügung im Ernstfall schnell den behandelnden Ärzten zugänglich sein muss, empfiehlt sich auch hierfür der Verweis auf einen Vorsorgeausweis, der zu Ihren persönlichen Dokumenten gehört.
Vorsicht vor (Muster) Downloads aus dem Internet. Erkundigen sie sich am Besten bei ihrer zuständigen Behörde nach einem Musterexemplar.
Weiterführende Links:
http://www.gesetze-im-internet.de/
12 Fragen zur Prüfung von Vorsorgedokumenten