Assistierter Suizid als Option? Dazu gibt es seit heute eine Grundsatzentscheidung. Das Bundesverfassungsgericht hat sein Urteil zur Sterbehilfe verkündet – präzise ausgedrückt: zur "geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung". Die war Ende 2015 nach langen Debatten im Bundestag unter Strafe gestellt worden. "Geschäftsmäßig" meint hier nicht "kommerziell", sondern eine "auf Wiederholung angelegte Handlung“.
Vereinen, Organisationen und Ärzten drohten bislang Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen, wenn ihre Suizidhilfe auf Wiederholung angelegt ist. Bedeutet somit das Recht auf Selbstbestimmung über das eigene Leben auch das Recht auf eine autonome Entscheidung über das Sterben? Das heutige Urteil besagt , dass sich der Staat nicht in das Recht auf selbstbestimmtes Sterben einmischen darf. Und das beinhalte auch die Freiheit, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen, so das Karlsruher Gericht. Es geht somit um die letzte Freiheit, die ein Mensch vor seinem Tod hat. Der 2015 beschlossene und seitdem heftig umstrittene Strafrechtsparagraf 217 ist also nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Kritik kommt von der Deutschen Palliativ-Stiftung: Die Erleichterung der Selbsttötung für Kranke und Lebensmüde werde damit "zur normalen Dienstleistung". Auch die Kirchen kritisieren die Entscheidung als "Einschnitt in unsere auf Bejahung und Förderung des Lebens ausgerichtete Kultur". Wichtiger sei stattdessen eine "deutliche Verbesserung der palliativen und hospizlichen Versorgung."
Die Kehrseite der Medaille: Missbrauch ist nie auszuschließen. Fragen bleiben: Wie lässt sich verhindern, dass unentschlossene Sterbewillige von professionellen Sterbehelfern zusätzlich zu einem Suizid motiviert werden? Welche Rolle darf der Profit beim assistierten Freitod spielen? Wie soll mit Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen umgegangen werden? Und wie lässt sich sicherstellen, dass Lebensmüde zuerst professionelle Lebenshilfe erhalten, bevor die Suizid-Option in den Vordergrund rückt?
Am Ende sollte und muss aber jedes Argument gegen die Suizidhilfe auch Artikel 1 unseres Grundgesetzes standhalten. Und das bedeutet: Wenn die Würde des Menschen unantastbar ist, darf auch einem Sterbenden nicht die Würde genommen werden.