Für Angehörige und Hinterbliebene ist es oft wichtig beim Überbringen einer Todesnachricht, insbesondere bei Verkehrs- oder Unglücksfällen so viele Details und Einzelheiten wie möglich zu erfahren. Deshalb sollte man unbedingt vorher alle notwendigen Informationen sammeln um Fragen der Hinterbliebenen so gut wie möglich beantworten zu können.
Für alle betroffenen Einsatzkräfte deshalb als Anlage eine Arbeitshilfe zum Überbringen einer Todesnachricht. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wurde selbst erstellt. Anregungen bzw. Ergänzungen werden gerne berücksichtigt.
Die Überbringung einer Todesnachricht ist eine polizeiliche Aufgabe nach dem Polizeiaufgabengesetz (PAG). Gem. Art. 2 PAG (Aufgaben der Polizei) obliegt der Schutz privater Rechte der Polizei.
Inwieweit sind bei der Übermittlung einer Todesnachricht private Rechte tangiert?
Es geht z.B. um die Nachlasssicherung - um nur einen Punkt zu nennen. Hier sind die Rechte der Hinterbliebenen sehr wohl berührt. Aus dieser Aufgabe erschließt sich dann die polizeiliche Maßnahme der Datenübermittlung an nicht öffentlichen Stellen, die im § 41 PAG geregelt ist. Hierzu ist die Polizei befugt. Die engen Vorgaben des Datenschutzes sind zu beachten. Des Weiteren wird in das verfassungsmäßig verbriefte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (der Angehörigen) eingegriffen. Hierzu ist die Polizei ebenfalls befugt.
Grundsätzlich sollte auch aus bekannten (traumapsychologischen) Aspekten immer die Polizei die Todesnachricht überbringen, wenn sie in dem gleichen Fall auch ermittelt. Außerdem vermitteln offizielle Uniformträger Kompetenz und die Nachricht wird als gegeben akzeptiert. Zusammen mit einem Betreuungsteam (KID, Notfallseelsorge) hingehen, die Polizei übernimmt den formellen Teil und übergibt dann an das Betreuungsteam.