Fotografieren verboten gem. 201a StGB

    • Offizieller Beitrag

    Alle "Helfer" sollten folgende Strafvorschrift beachten, da mit dem 49.Strafrechtsänderungsgesetz zum 21.01.2015 auch der § 201a StGB geändert wurde. Diese Änderung ist aber offensichtlich noch nicht allzu bekannt?!


    Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer

    • eine Person in einer Wohnung oder gegen Einblicke geschützten Raum unbefugt fotografiert, filmt oder Aufzeichnungen überträgt.
    • eine Person in Hilflosigkeit derart behandelt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
    • eine unter den vorgenannten Umständen befugt hergestellte Bildaufnahme wissentlich unbefugt Dritten zugänglich macht,
    • eine unter den vorgenannten Umständen erstellte Bildaufnahme gebraucht oder Dritten zugänglich macht.
    • Außerdem wird bestraft, wer unbefugt eine Bildaufnahme einer Person herstellt und einer 3. Person weitergibt, die das Ansehen der aufgenommenen Person erheblich schädigen kann.
    • Und schließlich wird bestraft, wer Nacktfotos einer Person unter 18 Jahren herstellt oder anbietet, um sie gegen Entgelt an Dritte abzugeben oder selbst solche Fotos erwirbt.

    Dies gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich

    • der Kunst oder der
    • Wissenschaft
    • der Forschung oder
    • der Lehre
    • der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder
    • der Geschichte oder
    • ähnlichen Zwecken dienen.

    Menschen in einer Wohnung ohne deren Einwilligung zu fotografieren oder zu filmen ist untersagt, dies gilt auch für ein umschlossenes Grundstück. Damit ist auch das Filmen mit einer Drohne strafrechtlich untersagt. Verboten wird auch die Verbreitung von unbefugten Bildaufnahmen, die geeignet sein müssen, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. WICHTIG: Auf eine Erwerbsabsicht kommt es dabei nicht an. Damit handelt es sich vermutlich um den Bereich, der bei Aufnahmen außerhalb von Wohnungen und geschützten Räumen und bei fehlender Hilflosigkeit ohne Nacktheit und in allen Altersstufen möglich ist.


    Die Regelung des § 201a StGB betrifft nicht nur das heimliche Fotografieren, sondern das offene Ablichten und Filmen und das anschließende Verwenden der Aufnahmen. In ähnlicher Weise gilt dies für Aufnahmen von verstümmelten Unfallopfern oder Personen, die sich auf mehr oder weniger spektakuläre Weise das Leben genommen haben, im Hinblick auf die Auswirkungen für deren Kinder oder Angehörigen. Selbst ein tragischer Unfall, von einem anderen aufgenommen und ins Internet für jeden abrufbar eingestellt, kann dem Opfer nachhaltig zum Gespött gereichen und hierbei auch nicht unerhebliche Nachteile mit sich bringen. Im § 201a nicht darauf an, ob die abgebildete Person eine sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte ist.


    Beispielhaft sei hier der Fall angeführt, dass ein Autobesitzer seinen Wagen in der Abfahrt seiner Garage abstellt und kurz nach dem Aussteigen bemerkt, dass beim Pkw offenbar die Handbremse nicht angezogen ist und dieser sich daher in Bewegung gesetzt hat. Um zu verhindern, dass das Auto mit dem Garagentor kollidiert, versucht der Besitzer, den Wagen mit den Händen anzuhalten, was aber nicht gelingt, so dass der Mann zwischen Auto und Garagentor eingeklemmt wird und sich hierdurch zusätzlich auch noch erhebliche Beinverletzungen zuzieht. (Quelle: beck-online)


    Für den Privatanwender gilt: Keine Personen in Wohnungen oder Gärten zu fotografieren, keine betrunkenen Personen oder unter Drogen stehende Personen, nicht in Krankenhäusern, nicht an Unfallstellen, es sei denn, sie sind Fotojournalist, dann dürfen sie auch hilflose Personen in schlimmsten Situationen fotografieren. Vorsicht beim Einstellen in (eigene) Internetportale oder soziale Netzwerke.


    § 205 Strafantrag

    (1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 202a, 202b und 202d StGB, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

    • Offizieller Beitrag

    Unfallbilder in der Zeitung und im Netz lösen zwiespältige Gefühle aus. Das Foto zeigt nur noch einen Haufen Schrott, in dem schlimmstenfalls ein Mensch sein Leben verloren hat. Verbeultes Blech als sichtbares Zeichen einer möglichen Tragödie. Dazu ein Beitrag im ONetz


    Geben Unfallbilder wirklich nur die Realität auf unseren Straßen wieder und haben nichts mit Sensationslust zu tun?

  • Ja, es ist wirklich wichtig zu wissen. Ich interessiere mich als Fotograf auch für dieses Thema. Es gibt einen guten Artikel darüber, wo man keine Bilder machen kann.

    • Offizieller Beitrag

    Der Bundestag hat ein Gesetz gebilligt, mit dem der Persönlichkeitsschutz gestärkt werden soll: Das heimliche Fotografieren oder filmen von Unfallopfern ist künftig eine Straftat. Durch die jetzt beschlossene Reform müssen die Täter mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen. Bislang schützte das Strafrecht nur lebende Unfallopfer. Zum verbesserten Schutz von Unfallopfern vor Gaffer-Fotos erklärte die Ministerin, wer schwer Verletzte oder gar Tote aus "reiner Sensationsgier" fotografiere, "verletzt jeden menschlichen Anstand". Bislang sei solches Fotografieren von Verstorbenen nicht strafbar, diese Lücke werde jetzt geschlossen.


    Das Strafrecht schützt bislang durch § 201a des Strafgesetzbuches (StGB) Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen lebende Personen unter anderem vor der Herstellung von Bildaufnahmen, die ihremHilflosigkeit zur Schau stellen und dadurch ihren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen und davor, dass dritten Personen Bildaufnahmen zugänglich gemacht werden, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Verstorbene Personen gehören hingegen nach geltendem Recht bisher nicht zum geschützten Personenkreis des § 201a StGB.


    Zur Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen sieht das Gesetz jetzt vor, den nach § 201a Absatz 1 StGB geschützten Personenkreis zu ergänzen, so dassm künftig auch verstorbene Personenm geschützt sind. Durch Einfügung einer neuen Nummer, 3 werden das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, vom Straftatbestand erfasst. Über den angepassten Verweis in den nachfolgenden Nummern 4 und 5 neuer Zählung wird auch das Gebrauchen und Zugänglichmachen von Bildaufnahmengegenüber Dritten erfasst. Wie in Bezug auf lebende Personen werden auch in Bezug auf verstorbene Personen nur die unbefugten Handlungen erfasst. Darüber hinaus wird auch der Anwendungsbereich des § 201a Absatz 2 StGB auf Bildaufnahmen von verstorbenen Personen erweitert.