Alle "Helfer" sollten folgende Strafvorschrift beachten, da mit dem 49.Strafrechtsänderungsgesetz zum 21.01.2015 auch der § 201a StGB geändert wurde. Diese Änderung ist aber offensichtlich noch nicht allzu bekannt?!
Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
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eine Person in einer Wohnung oder gegen Einblicke geschützten Raum unbefugt fotografiert, filmt oder Aufzeichnungen überträgt.
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eine Person in Hilflosigkeit derart behandelt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
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eine unter den vorgenannten Umständen befugt hergestellte Bildaufnahme wissentlich unbefugt Dritten zugänglich macht,
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eine unter den vorgenannten Umständen erstellte Bildaufnahme gebraucht oder Dritten zugänglich macht.
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Außerdem wird bestraft, wer unbefugt eine Bildaufnahme einer Person herstellt und einer 3. Person weitergibt, die das Ansehen der aufgenommenen Person erheblich schädigen kann.
- Und schließlich wird bestraft, wer Nacktfotos einer Person unter 18 Jahren herstellt oder anbietet, um sie gegen Entgelt an Dritte abzugeben oder selbst solche Fotos erwirbt.
Dies gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich
- der Kunst oder der
- Wissenschaft
- der Forschung oder
- der Lehre
- der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder
- der Geschichte oder
- ähnlichen Zwecken dienen.
Menschen in einer Wohnung ohne deren Einwilligung zu fotografieren oder zu filmen ist untersagt, dies gilt auch für ein umschlossenes Grundstück. Damit ist auch das Filmen mit einer Drohne strafrechtlich untersagt. Verboten wird auch die Verbreitung von unbefugten Bildaufnahmen, die geeignet sein müssen, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. WICHTIG: Auf eine Erwerbsabsicht kommt es dabei nicht an. Damit handelt es sich vermutlich um den Bereich, der bei Aufnahmen außerhalb von Wohnungen und geschützten Räumen und bei fehlender Hilflosigkeit ohne Nacktheit und in allen Altersstufen möglich ist.
Die Regelung des § 201a StGB betrifft nicht nur das heimliche Fotografieren, sondern das offene Ablichten und Filmen und das anschließende Verwenden der Aufnahmen. In ähnlicher Weise gilt dies für Aufnahmen von verstümmelten Unfallopfern oder Personen, die sich auf mehr oder weniger spektakuläre Weise das Leben genommen haben, im Hinblick auf die Auswirkungen für deren Kinder oder Angehörigen. Selbst ein tragischer Unfall, von einem anderen aufgenommen und ins Internet für jeden abrufbar eingestellt, kann dem Opfer nachhaltig zum Gespött gereichen und hierbei auch nicht unerhebliche Nachteile mit sich bringen. Im § 201a nicht darauf an, ob die abgebildete Person eine sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte ist.
Beispielhaft sei hier der Fall angeführt, dass ein Autobesitzer seinen Wagen in der Abfahrt seiner Garage abstellt und kurz nach dem Aussteigen bemerkt, dass beim Pkw offenbar die Handbremse nicht angezogen ist und dieser sich daher in Bewegung gesetzt hat. Um zu verhindern, dass das Auto mit dem Garagentor kollidiert, versucht der Besitzer, den Wagen mit den Händen anzuhalten, was aber nicht gelingt, so dass der Mann zwischen Auto und Garagentor eingeklemmt wird und sich hierdurch zusätzlich auch noch erhebliche Beinverletzungen zuzieht. (Quelle: beck-online)
Für den Privatanwender gilt: Keine Personen in Wohnungen oder Gärten zu fotografieren, keine betrunkenen Personen oder unter Drogen stehende Personen, nicht in Krankenhäusern, nicht an Unfallstellen, es sei denn, sie sind Fotojournalist, dann dürfen sie auch hilflose Personen in schlimmsten Situationen fotografieren. Vorsicht beim Einstellen in (eigene) Internetportale oder soziale Netzwerke.
§ 205 Strafantrag
(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 202a, 202b und 202d StGB, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.